Kein Anspruch auf Erteilung eines verkleinerten Kennzeichens bei einspurigem Fahrzeug

VG BERLIN vom 02.05.2011, Aktenzeichen: VG 11 K 494/09

1.Der Halter eines Motorrollers hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens für sein Fahrzeug. Es besteht insoweit kein Bestandsschutz, auch wenn nach der Typengenehmigung KTA der DDR ein solches Kennzeichen vorgesehen war. 2.Die Behörde ist verpflichtet, eine Ermessensentscheidung dahingehend auszuüben, ob die Zuteilung eines kleineren Kennzeichens aus Gründen der Verkehrssicherheit zu bejahen ist, um den Abstand des Kennzeichens zum Boden abzusichern. (Aus den Gründen: ...Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen erteilt werden dürfen. Die in der Anlage 4 Nr.4 darüber hinaus vorgesehenen Ausnahmen zur Nutzung eines verkleinerten Kennzeichens betreffen nur mehrspurige Fahrzeuge. Es fragt sich, ob es der Verkehrsicherheit nicht mehr dient, Gefahren, die durch ein Aufsetzen des Kennzeichens entstehen, abzuwenden, indem das kleine Kennzeichen zugeteilt wird...).

Fundstelle:

ADAJUR-CDROM, DokNr: 95793