
Keine Begründung eines Anscheinsbeweises bei Möglichkeit eines Auffahrunfalls aufgrund vorherigen Fahrstreifenwechsels
AG KARLSRUHE vom 15.12.2010, Aktenzeichen: 1 C 166/10
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung bei einem Auffahrunfall, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wechsel der Fahrspur steht. (Aus den Gründen: ...Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im Vorliegenden der Beweis des ersten Anscheins zu Lasten der Beklagten nicht zum Tragen. Die Bekl. ist zwar unstreitig von hinten auf das Fahrzeug des Kl. aufgefahren, dies allein reicht unter den Umständen des Falles jedoch nicht zum Nachweis eines Verschuldens der Bekl. aus. Ein Anscheinsbeweis scheidet dann aus, wenn der Vorausfahrende unmittelbar oder einige Augenblicke zuvor den Fahrstreifen gewechselt hat. Das Gericht hält es aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung zumindest für ebenso wahrscheinlich, dass sich der Unfall ereignet hat, weil der Kl. die strengen Sorgfaltspflichten gem. § 5 Abs.4 StVO nicht ein-
gehalten hat. Der Kl. hat unstreitig den Fahrstreifen gewechselt...).
Fundstelle:
ADAJUR-CDROM, DokNr: 95802