
Rechtstipp: Mietwagenanmietung im Ausland
Wer im Ausland ein Kfz anmietet, sollte sich für eine Unfallsituation absichern durch • eine Vollkaskoversicherung für den Sachschaden am Mietwagen; • den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen; • den Abschluss einer Mallorca- bzw. Traveller-Police für den Fall nicht ausreichender Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung; • eine Auslandskrankenversicherung zur Abdeckung von Krankenbehandlungskosten, ggf. Unfall-Insassenversicherung und Mietwagen-Rechtsschutz.
Auf die Höhe von Selbstbeteiligungen im Kasko- und Haftpflichtbereich und Haftungsausschlüsse sollte besonders geachtet werden. Die Versicherung behält sich häufig vertraglich vor, in bestimmten Situationen nicht einzustehen. Einige Kaskoversicherungen verweigern z.B. bei Fahrten auf unbefestigten Straßen die Zahlung.
Alle Fahrer des Mietwagens sollten – auch per Eintragung - in den Versicherungsschutz miteinbezogen sein.
Die Frage unzureichender Mindestversicherungssummen spielt besonders außerhalb der EU eine Rolle: Wer im Ausland ein Fahrzeug anmietet, ist nur im Rahmen der in dem jeweiligen Land geltenden Mindestversicherungssummen haftpflichtversichert, sofern nicht der Versicherungsvertrag ausdrücklich höhere Summen vorsieht. Der Fahrer läuft so einerseits Gefahr, bei einem selbstverschuldeten Unfall nicht ausreichend versichert zu sein und in Höhe eines Differenzbetrages selbst Schadenersatz leisten zu müssen, andererseits wird er bei Fremdverschulden mit der Problematik der Unterversicherung des Unfallgegners konfrontiert.
Zur Absicherung kann der Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Mietfahrzeugs durch eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung mit dem Vermieter oder dem Abschluss einer Zusatzversicherung in Deutschland (Mallorca- bzw. Traveller-Police) erhöht werden. Diese Policen werden z. B. vom ADAC oder deutschen Reiseunternehmen vermittelt, die Schutz für Auslandsreisen über ausländische Vermietfirmen anbieten.
Die „Mallorca-Police“ gilt für ganz Europa, inklusive Kanarischen Inseln und Madeira. Sie bietet eine zusätzliche Deckung für Sach- und Personenschäden, wenn in einem Schadensfall die Haftpflichtdeckungssumme des Besucherlandes ausgeschöpft ist.
Die „Traveller-Police“ gilt weltweit und bietet in der Regel eine Deckung von 500.000 Euro für Sach- und Personenschäden.
Das Bestehen einer örtlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist als Basisdeckung. Voraussetzung für beide Policen.
Manche Kreditkartenunternehmen bieten bei Bezahlung des Mietwagens mit der Kreditkarte ähnliche Zusatzpolicen an (insbesondere im Rahmen der ADAC-Goldkarte).
In neueren deutschen Kfz-Haftpflichtversicherungen ist häufig eine Zusatzpolice enthalten, die Schäden absichern soll, die der Versicherungsnehmer oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen PKW, Campingfahrzeugs oder Kraftrads auf einer Reise im Ausland verursacht. Dieser zusätzliche Versicherungsschutz gilt in der Regel nur, soweit nicht der ausländische Versicherer des Mietfahrzeugs für Schäden einzustehen hat.
Der Mieter sollte sich zudem den Mietwagen bei Anmietung genau ansehen und bestehende Mängel oder Vorschäden schriftlich festhalten. Dieses Mängelprotokoll sollte von einem Vertreter des Autovermieters unterzeichnet werden, damit dem Mieter diese Mängel später nicht angelastet werden. Bei Fahrzeugabgabe sollte schriftlich festgehalten werden, dass das Kfz ohne Mängel übergeben wurde. Der Zeitpunkt der Übergabe sollte vermerkt und vom Autovermieter bestätigt werden.
In manchen Ländern werden Kfz / sonstige Fahrzeuge nur an Personen mit einem bestimmten Mindestalter (z. B. 21 Jahren) vermietet bzw. wird das Fahren nur ab einem bestimmten Alter gestattet.
ADAC, Juristische Zentrale